Hauswirtschaftshilfe

Zur hauswirtschaftlichen Versorgung gehören Maßnahme, die zur Aufrechterhaltung der grundlegenden Anforderungen einer eigenständigen Haushaltsführung allgemein notwendig sind, um in diesem Haushalt, häusliche Krankenpflege durchführen zu können.

 

Zur Hauswirtschaftshilfe gehören insbesondere folgende Verrichtungen:

  • Im Krankenzimmer anfallende auf den Kranken bezogene Tätigkeiten im hygienischen Bereich (nicht Grundreinigung)
  • Zubereitung kalter und/ oder Aufwärmen vorbereiteter Mahlzeiten
  • Spülen des bei den Mahlzeiten verwandten Geschirrs
  • Entsorgen der Haushaltsabfälle
  • Reinigung der kleinen Wäsche und Kleidung des Kranken bzw. Auftragsvergabe

Neu seit Januar 2017, ein einheitlicher Betreuungs- und Entlastungsbetrag in Höhe von 125,00 € pro Monat. Dieser soll allen Pflegebedürftigen zustehen (Pflegegrade 1 bis 5).

 

Der Entlastungsbetrag kann verwendet werden für: Tagespflege, Verhinderungspflege, weitere ambulante Leistungen, sofern es sich nicht um Grundpflege handelt.